Satzung des LV This NRW
§ 1 Name und Sitz
Der Verein ist ein Zusammenschluss von Personen und Einrichtungen,
die sich für die Förderung von Spiel und Theater an den Schulen in
Nordrhein-Westfalen einsetzen.
Der Verein führt den Namen "Landesverband Theater in Schulen NRW
e.V." (LV ThiS NRW). Er hat seinen Rechtssitz in der Landeshauptstadt Düsseldorf und ist in das Vereinsregister
des Amtsgerichtes Düsseldorf eingetragen.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereines ist es, Spiel und Theater an den Schulen in Nordrhein-Westfalen zu fördern durch:
- Austausch von Erfahrungen und Fachinformationen
- Schülertheatertreffen auf regionaler und/oder Landesebene
- Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen Spielleitern, Schulen und Kommunen
- Lehrerfortbildungsveranstaltungen und Werkstätten
- Zusammenarbeit mit pädagogisch-didaktischen, künstlerischen und wissenschaftlichen Institutionen
- Vertretung gemeinsamer Interessen gegenüber den zuständigen Behörden und gegenüber der Öffentlichkeit
- Fachaustausch über die Grenzen Nordrhein-Westfalens hinaus
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein dient mit seiner Tätigkeit ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom
24.12.1953. Alle Mittel des Vereins sind für diese gemeinnützigen Zwecke
gebunden, insbesondere sind alle Einkünfte und Überschüsse restlos den
gemeinnützigen Zwecken des Vereins zuzuführen.
Etwaige Gewinne dürfen
nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten
bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung bzw. Aufhebung des Vereins
nicht mehr als ihre geleisteten Sacheinlagen zurück. Es darf keine
Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die sich aktiv für die Ziele des Vereins einsetzen.
- Außerordentliche Mitglieder können Organisationen,
Institutionen und Gruppen werden, die sich für die Ziele des Vereins
einsetzen und mit denen eine engere Zusammenarbeit erwünscht ist.
- Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliedschaft endet mit Austritt oder Ausschluss des
Mitgliedes bzw. mit Auflösung des Vereins. Ein Mitglied kann durch
Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn die
Voraussetzungen zur Mitgliedschaft im Sinne der Satzung nicht mehr
gegeben sind oder ein vereinsschädigendes Verhalten vorliegt. Der
Beschluss der Mitgliederversammlung ist endgültig.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr
zusammen. Weitere Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn
sie der Vorstand für erforderlich hält oder mindestens 1/3 der
Mitglieder des Vereins sie unter schriftlicher Angabe der gewünschten
Verhandlungspunkte verlangt.
- Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich (z.B. per E-Mail oder per Post) mit
Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2
Wochen einzuberufen.
- Stimmberechtigt
sind anwesende, ordentliche Mitglieder. In
dringenden Fällen ist eine schriftliche Abstimmung im Umlaufverfahren
möglich.
- Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der
anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Im Falle der Abstimmung im
Umlaufverfahren muss mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder gestimmt
haben.
- Satzungsänderungen und Entscheidungen über den Ausschluss eines
Mitgliedes bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden ordentlichen
Mitglieder.
§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- Wahl des Vorstandes
- Beschlüsse zum Arbeitsprogramm
- Genehmigung des Tätigkeits- und Geschäftsberichtes
- Entlastung des Vorstandes
- Beratung und Beschluss des Haushaltsplanes
- Beschluss über Mitgliedsbeiträge
- Beschlüsse über Satzungsänderungen
- Entscheidungen über Aufnahme und Ausschluss eines Mitgliedes
- Beschluss über die Auflösung des Vereins
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus der/dem ersten Vorsitzenden und der/dem zweiten Vorsitzenden.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer
von 3 Jahren gewählt und bleibt danach bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl
ist zulässig.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch die/den erste(n) oder die/den zweite(n) Vorsitzende(n). Jede/r von ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
- Dem Vorstand obliegt die laufende Führung der Vereinsgeschäfte.
Er kann bestimmte Aufgaben anderen Personen oder Institutionen
übertragen.
- Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.
§ 9 Protokolle
Protokolle der Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sind
schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und dem
Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 10 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins bedarf der 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung.
- Bei Auflösung des Vereins wird das Vereinsvermögen einer
Einrichtung zugeführt, die ähnlichen Zwecken dient und vom zuständigen
Finanzamt als gemeinnützig anerkannt ist.
- Der Verein haftet nur mit dem Vereinsvermögen.
Beschlossen am 20. November 2010 in Soest.